Satzung

CPYE

Komitee zur Förderung von Jugendaustauschprojekten e.V.

 § 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „CPYE Komitee zur Förderung von Jugendaustauschprojekten e.V. Kurzform: CPYE e.V. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Tempelhof.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

(1) Der Verein fördert Jugendaustauschprojekte zwischen Berlin und anderen interessierten Städten und Gemeinden auf der ganzen Welt.

(2) Die Förderung erfolgt durch ideelle und finanzielle Unterstützung von Begegnungen junger Menschen und durch eigene Durchführung von Begegnungsreisen.

(3) Der Verein fördert durch eigene Maßnahmen sowie ideelle und finanzielle Unterstützung Projekte im Bereich der Aufarbeitung der deutschen Geschichte zwischen 1933 und 1945, insbesondere die Durchführung von Gedenkstättenfahrten zu Orten des Naziterrors und Widerstandes.

(4) Der Verein fördert als Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 KJHG Veranstaltungen und Projekte für Demokratie und Toleranz gegen Extremismus und Gewalt und führt auch entsprechende Veranstaltungen und Projekte durch.

(5) Als im Bezirk Tempelhof-Schöneberg ansässiger Verein, der nach § 75 KJHG als Träger der Jugendhilfe anerkannt ist, fördert der Verein Veranstaltungen und Maßnahmen für Kinder, Jugendliche und deren Familien in Kooperation mit dem Jugendamt Tempelhof-Schöneberg und anderen im Bezirk ansässigen, anerkannten und gemeinnützigen freien Trägern.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO 1977).

(7) Der Zweck des Vereins ist demnach nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(8) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.

(9) Der Verein ist überparteilich und unabhängig.

(10) Die Mitarbeit im Verein erfolgt ausschließlich ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden, welche die Ziele und Zwecke des Vereins ideell oder durch eigene ehrenamtliche Tätigkeit fördern und unterstützen wollen.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.

(3) Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 6 €, der Jahresbeitrag 60 €, jedoch nur, wenn er als Einmalzahlung im Januar des Geschäftsjahres geleistet wird. Schüler, Studenten, Erwerbslose zahlen monatlich 3 €, der Jahresbeitrag beträgt bei Einmalzahlung im Januar des Geschäftsjahres 30 €.

(4) Der Beitrag ist im Voraus zu bezahlen.

(5) Auf Antrag kann der Beitrag bei Geltendmachung entsprechender Gründe gemindert werden.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt nach schriftlicher Kündigung zum Quartalsende oder durch Ausschluss.

(7) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat bzw. ein Vierteljahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.

(8) Gegen den Ausschluss hat das Mitglied Einspruchsrecht vor der Mitgliederversammlung.

(9) Der Einspruch muss innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand eingegangen sein.

(10) Der Einspruch wird dann auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt.

(11) Bis dahin ruhen alle Ämter des Mitgliedes.

 § 4 Organe des Vereins

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand gemäß § 26 BGB

(3) der Verwaltungsrat

 § 5 Mitgliederversammlungen

(1) Im Januar eines Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt.

(2) Auf der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand seinen Kassen- und Tätigkeitsbericht für das vergangene Kalenderjahr vorzulegen.

(3) Die Mitglieder entlasten den Vorstand aufgrund eines Prüfberichtes des Verwaltungsrates.

(4) Der Vorstand hat für das begonnene Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan vorzulegen, der vorab vom Verwaltungsrat genehmigt sein muss und der dann von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden muss.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit durchführen.

(6) Der Vorstand muss zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen einladen, wenn ¼ der Mitglieder dies wünschen und ein entsprechender Antrag dem Vorstand übergeben worden ist.

(7) Die Einladungsfrist beträgt für alle Mitgliederversammlungen eine Woche.

(8) Der Einladung ist eine Tagesordnung mit den zu behandelnden Punkten beizulegen.

(9) Auf der Jahreshauptversammlung wählen die Mitglieder jährlich die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates.

(10) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(11) Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit ausreichend.

(12) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(13) Bei allen anderen Entscheidungen ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder ausreichend.

(14) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben.

 § 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Vorsitzenden.

(2) Werden mehr als zwei Vorstandsmitglieder gewählt, bestimmen die Vorstandsmitglieder eines ihrer Mitglieder zum Vorstandssprecher.

(3) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB.

(4) Jedes Vorstandsmitglied ist nach innen und außen alleinvertretungs-berechtigt.

(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen einstimmig, bei mehr als zwei Vorstandsmitgliedern werden die Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen.

(6) Der Vorstand ist für das Führen der Vereinsgeschäfte verantwortlich.

(7) Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(8) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.

 § 7 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern.

(2) Der Verwaltungsrat prüft die Geschäftsführung des Vorstandes.

(3) Er hat der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht vorzulegen.

(4) Überdies hat der Verwaltungsrat jederzeit das Recht, die Tätigkeit des Vorstandes zu kontrollieren.

(5) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand in allen finanziellen Angelegenheiten den Verein betreffend.

 § 8 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr nach dieser Satzung endet am 31.12.1992.

 § 9 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Internationale Jugendbegegnungsmaßnahmen mit Norwegen und den USA.

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften.

(3) Einem Antrag, der die Auflösung des Vereins beinhaltet, müssen 2/3 der Mitglieder zustimmen.

(4) Der entsprechende Antrag muss der Einladung zur Mitgliederversammlung beiliegen.

 

Gründung des Vereins: 26. August 1988

Satzungsänderungen:      
21. Oktober 1988
11. Januar 1992
18. Januar 1999
25. Januar 2003